Mit Entscheid vom 13. November 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 13. Februar 2018. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. November 2017 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme.