Nach objektiven Gesichtspunkten liegen ebenso keine Umstände vor, welche geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Der Gesuchsgegner hat sich in keinem Moment parteiisch, sondern vielmehr stets professionell verhalten. Insgesamt ist ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO weder ersichtlich noch vom Gesuchsteller dargetan. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.