6. Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Eine divergierende Auffassung der Sach- oder Rechtslage allein lässt einen solchen nicht entstehen. Auch mit Blick auf die bisherige Prozessgeschichte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner während des bisherigen Verfahrens nicht alle bedeutsamen Tatsachen abgeklärt oder belastende und entlastende Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht hätte. Nach objektiven Gesichtspunkten liegen ebenso keine Umstände vor, welche geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken.