3 5. Der Gesuchsgegner führt aus, er fühle sich nicht parteiisch. Er kenne weder den Beschuldigten noch den Gesuchsteller persönlich und sei auch nicht befangen wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei. Er habe in dieser Sache weder ein persönliches Interesse noch sei er in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig.