4. Der Gesuchsteller bringt Folgendes vor: Ich habe genug von Ihrer parteiisch geführten Strafuntersuchung i.S. B.________ gegen A.________ begangen am 25.07.16 vor dem Haus an der D.________. […] Es ist eine absolute Arroganz und Frechheit von Ihnen zu behaupten dass, die Beschimpfung angeblich begangen am 25.07.16 gar nicht stattgefunden hat. Sie stützen sich auf die Aussage eines alkoholkranken Täters, der sicher ein langes Strafregister hat, so vermute ich jedenfalls. Das zeigt ganz deutlich, dass Sie als Staatsanwalt nicht zu den besonders intelligenten Vertretern ihres Berufes zählen.