Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung von CHF 1‘659.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).