Dass im Verfahren W 15 109 – soweit ersichtlich – noch keine förmliche Einvernahme der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, ist angesichts der Tatsache, dass sie im Verfahren P02 10 1203/1204 einvernommen worden und ihre Haltung bekannt ist, auch nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Untersuchung gegen die Privatklägerschaft zu führen, kann auf das Verfahren W15 207/208 sowie die diesbezüglich ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer verwiesen werden. 4.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.