Die Beschwerdekammer verneinte im damaligen Verfahren eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und konnte auch keine (anderen) angeblichen Rechtsverweigerungen feststellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 3.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Die bisherige Verfahrensdauer beträgt rund drei Jahre, was mit Blick auf die von den beschuldigten Personen initiierten Rechtsmittelverfahren nicht weiter erstaunt. Dass im Verfahren W 15 109 – soweit ersichtlich – noch keine förmliche