In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als «beschuldigte Person» lediglich die Parteistellung im Verfahren W 15 109 nennt. Als beschuldigte Person gilt diejenige Person, welche in einer Strafanzeige einer Straftat beschuldigt wird (Art. 11 Abs. 1 StPO), was vorliegend gegeben ist. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung bleibt davon unberührt. Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft die Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren W 15 109 jeweils beantwortet. Dass sie möglicherweise nicht auf sämtli-