Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung entnehmen. Allein die Eröffnung einer Strafuntersuchung bedeutet nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft nur auf die Argumente der Anzeigerin/Privatklägerin stützen würde. Wird eine Anzeige eingereicht und ergibt sich daraus ein hinreichender Tatverdacht (was nicht mit einer Vorverurteilung gleichzusetzen ist), hat sie eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 StPO). In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als «beschuldigte Person» lediglich die Parteistellung im Verfahren W 15 109 nennt.