Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. 4.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass sie es einerseits unterlasse, die Begründetheit der Anzeige abzuklären, andererseits einseitig auf die Argumente der Privatklägerschaft abstelle und die Argumente der beschuldigten Personen nicht hören wolle. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung entnehmen.