Eine Rechtsverzögerung stellt in der Regel einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehört der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden denn auch, dass sie Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.