4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Eingabe vom 6. November 2017 sinngemäss eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr obliegende Verfahrenshandlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (GUIDON, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 396 StPO). Von Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn die Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Eine Rechtsverzögerung stellt in der Regel einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar.