Ein in straf- oder datenschutzrechtlicher Hinsicht verpöntes Verhalten kann weder bei der zuständigen Staatsanwältin noch bei der Privatklägerschaft ausgemacht werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rechnungssteller-Statistik – ungeachtet des Vermerks «vertraulich» – im Verfahren W 15 109 verwertbar ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.