5 dass die Statistik ohnehin bereits durch den staatsanwaltlichen Beizug der Verfahrensakten P02 10 1203/1204 Eingang ins Verfahren W 15 109 gefunden hat. Der Aktenbeizug war begründet und ist demzufolge ebenfalls nicht zu beanstanden (Art. 194 Abs. 1 StPO). Ein in straf- oder datenschutzrechtlicher Hinsicht verpöntes Verhalten kann weder bei der zuständigen Staatsanwältin noch bei der Privatklägerschaft ausgemacht werden.