Der von ihr gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf im Verfahren W 15 109 ist derselbe wie im Verfahren P02 10 1203/1204. Die Verfahren bzw. die zugrundeliegenden Anzeigen unterscheiden sich lediglich bezüglich der betroffenen Patienten. Dass die Statistik von Relevanz ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Ferner schadet der Umstand, dass die Privatklägerschaft im heutigen Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Branchenverbands santésuisse ist, nicht. Hinzu kommt,