Abgesehen davon würde das Gegenteil nichts an der Zulässigkeit der Verwertbarkeit ändern. 3.4 Dass die Statistik an der Einvernahme vom 12. Oktober 2017 von der Privatklägerschaft ins Verfahren W 15 109 eingebracht worden ist, kann – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für den Termin entschuldigt war – ebenfalls nicht beanstandet werden. Aufgrund ihrer Beteiligung im Verfahren P02 10 1203/1204 gelangte die Privatklägerin in den Besitz der Statistik. Der von ihr gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf im Verfahren W 15 109 ist derselbe wie im Verfahren P02 10 1203/1204.