Angesichts dessen begingen die beiden Mitarbeiter der santésuisse mit ihrer Datenbekanntgabe keine Amtsgeheimnisverletzung. Die fragliche Statistik wurde daher rechtmässig im Verfahren P02 10 1203/1204 zu den Akten erkannt bzw. den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. Die Beschwerdeführerin, wie auch ihre Rechtsvertreterin, haben an der Einvernahme vom 24. Juni 2015 teilgenommen, der Umstand, dass die Statistik diskutiert und zu den Akten erkannt wurde, war ihnen somit bekannt. Abgesehen davon würde das Gegenteil nichts an der Zulässigkeit der Verwertbarkeit ändern.