Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Entbindungserklärung in einem dieser Ordner befindet, bestehen doch keine Anhaltspunkte, dass der Protokolleintrag vom 24. Juni 2015 im Verfahren P02 10 1203/1204 nicht korrekt sein sollte. Auf die von der santésuisse erteilte Entbindung kann abgestellt werden; einer zusätzlichen Einwilligung der Beschwerdeführerin bedurfte es nicht. Angesichts dessen begingen die beiden Mitarbeiter der santésuisse mit ihrer Datenbekanntgabe keine Amtsgeheimnisverletzung.