58 und 84 KVG), trat zwar erst per 1. Januar 2013 in Kraft, jedoch galt schon vor diesem Zeitpunkt und somit auch während der Zeit des Kassenausschlusses von B.________, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. etwa BBl 2011 2519). Vor diesem Hintergrund ist die vom Branchenverband der Krankversicherungen (santésuisse) vorgenommene Datenerhebung rechtlich zulässig, d.h. sie verletzt weder datenschutz- noch strafrechtliche Bestimmungen.