Sowohl Ärzte als auch Krankenversicherer haben somit Rechenschaft über die Wirtschaftlichkeit der Leistungen abzulegen. Art. 56 Abs. 6 KVG, wonach Leistungserbringer und Versicherer vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit festlegen (vgl. ferner Art. 58 und 84 KVG), trat zwar erst per 1. Januar 2013 in Kraft, jedoch galt schon vor diesem Zeitpunkt und somit auch während der Zeit des Kassenausschlusses von B.________, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. etwa BBl 2011 2519).