4 ihren zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse des Versicherten liegt und das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Krankenversicherer ist in Art. 76 f. KVV geregelt. Sowohl Ärzte als auch Krankenversicherer haben somit Rechenschaft über die Wirtschaftlichkeit der Leistungen abzulegen.