Gemäss Artikel 43 Abs. 6 KVG gilt es, eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen. Mittels Verordnung hat der Bundesrat die Umsetzung der Qualitätssicherung an die Leistungserbringer (Ärzte etc.), bzw. deren Verbände delegiert (Art. 58 KVG i.V.m. 77 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 831.102]). In diesem Zusammenhang sieht Art. 56 Abs. 1 KVG, vor, dass sich die Leistungserbringer in