Daraus schliesst die Privatklägerschaft, dass die Beschwerdeführerin Konsultationen in Rechnung gestellt hat, die sie selber alleine nicht habe durchführen können. Dass die Statistik anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2015 im Verfahren P02 10 1203/1204 diskutiert und zu den Akten genommen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die darin erhobenen Daten bzw. die Datenbearbeitung der Krankenversicherer bzw. der Branchenverbände ist gesetzlich vorgesehen und verstösst damit nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist nicht erforderlich.