Anlässlich der noch vor Sistierung des Verfahrens P02 10 1203/1204 erfolgten vorgängigen Beweiserhebung wurde die in Bezug auf die obligatorische Krankenkasse erstellte (Rech- nungssteller-)Statistik im Zusammenhang mit Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern der santésuisse (E.________ und G.________) zu den Akten genommen. Der Statistik kann entnommen werden, dass die Bruttoleistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 CHF 157'644.00 betragen hat. In den Jahren 2006 bis 2007 (somit während des Kassenausschlusses von B.________) erhöhte sich ihre Bruttoleistung markant, nämlich auf CHF 247'355.00 bzw. CHF 327'067.00.