Im Frühling 2015 lud die zuständige Gerichtspräsidentin zur Hauptverhandlung vor. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass einzig der Sachverhalt gemäss Anzeige vom 10. Mai 2010 Gegenstand des Verfahrens bilde. Daraufhin reichte die C.________ AG am 28. Mai 2015 eine ergänzende Strafanzeige ein, in welcher weitere Patienten aufgeführt wurden, die durch B.________ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein sollen. Diese Anzeige bildet Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahrens W 15 109. Anlässlich der noch vor Sistierung des Verfahrens P02 10 1203/1204 erfolgten vorgängigen Beweiserhebung