Dem halten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zusammengefasst entgegen, dass der Verwertung der fraglichen Statistik als Beweismittel im Verfahren W 15 109 nichts entgegenstehe, sei sie doch im Verfahren P02 1203/1204 nach Entbindung vom Amtsgeheimnis rechtmässig zu den Akten gegeben und genommen worden. 3.2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob Gründe gegen die Verwertung der Statistik im Verfahren W 15 109 bestehen (E. 3.4). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Statis-