Sowohl die Privatklägerschaft, als auch die Staatsanwaltschaft hätten sich in verschiedener Hinsicht strafrechtlich verantwortlich gemacht. Gleiches gelte für die Personen, welche die Daten im Verfahren P02 10 1203/1204 öffentlich gemacht hätten. Dem halten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft zusammengefasst entgegen, dass der Verwertung der fraglichen Statistik als Beweismittel im Verfahren W 15 109 nichts entgegenstehe, sei sie doch im Verfahren P02 1203/1204 nach Entbindung vom Amtsgeheimnis rechtmässig zu den Akten gegeben und genommen worden.