3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Unverwertbarkeit der zu den Akten genommenen Statistik der santésuisse und begründet dies damit, dass diese vertrauliche Daten beinhalte. Die Statistik sei ohne ihr Wissen zusammengestellt und im Verfahren P02 10 1203/1204 zu den Akten genommen worden. Im hier betreffenden Verfahren W 15 109 habe sie nichts zu suchen. Das Vorhalten der Statistik anlässlich der Einvernahme vom 12. Oktober 2017 stelle eine illegale Veröffentlichung dar. Sowohl die Privatklägerschaft, als auch die Staatsanwaltschaft hätten sich in verschiedener Hinsicht strafrechtlich verantwortlich gemacht.