Auch der Antrag der Beschwerdeführerin um Einstellung des Strafverfahrens (Antrag 3 der Eingabe vom 6. November 2017) ist bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen. Die Beschwerdeführerin wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglich abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre, andernfalls sie die Möglichkeit erhielte, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (vgl. dazu bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 330 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1).