Erst ein darauf folgender Entscheid der Staatsanwaltschaft könnte – sofern der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte (Art. 394 Bst. b StPO) – bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Auch der Antrag der Beschwerdeführerin um Einstellung des Strafverfahrens (Antrag 3 der Eingabe vom 6. November 2017) ist bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen.