Soweit die Beschwerdeführerin die Einholung einer «neutralen Expertise» beantragt (Antrag 4 der Eingabe vom 6. November 2017), kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dieser Antrag ist, wie der Beschwerdeführerin bereits aus einem früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 55 vom 18. Mai 2017 E. 3.2). Erst ein darauf folgender Entscheid der Staatsanwaltschaft könnte – sofern der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte (Art. 394 Bst.