2 rung/Rechtsverzögerung (sinngemäss Antrag 2 der Eingabe vom 6. November 2017 sowie S. 4 f. der Eingabe vom 22. November 2017) – Ziff. 2 der staatsanwaltlichen Verfügung vom 25. Oktober 2017, somit die Abweisung des Antrags auf Entfernung der Statistik aus den Akten. Soweit die Beschwerdeführerin die Einholung einer «neutralen Expertise» beantragt (Antrag 4 der Eingabe vom 6. November 2017), kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.