2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Abgesehen von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, die an keine Frist gebunden sind, sind Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 13 Bst. c StPO i.V.m.