Die Privatklägerschaft, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, schloss in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Innert gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2018.