Auf Aufforderung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hin bestätigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. November 2017, dass ihre Eingabe vom 6. November 2017 als Beschwerde entgegen zu nehmen sei. Die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin E.________ beantragte am 15. Dezember 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Privatklägerschaft, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, schloss in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.