5. Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Kostenregelung (Verfahrenskosten und amtliche Entschädigung; Dispositiv-Ziffern 2 und 3) in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Akten des Beschwerdeverfahrens (BK 17 478 inkl. vorinstanzliche Akten PEN 17 439, ohne Vollzugsakten) werden Rechtsanwalt C.________ zur Einsichtnahme zugestellt. Diese sind innert 5 Tagen ab Erhalt an die Strafkanzlei des Obergerichts zu retournieren.