1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 22. Mai 2017 auf Umwandlung der Massnahme wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3‘711.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.