Die von der Vorinstanz angeordnete Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs) ist aufzuheben. Der Umwandlungsantrag der Vollzugsbehörde vom 22. Mai 2017 ist mangels offensichtlich besserer Eignung der Massnahme nach Art. 59 StGB abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StGB).