6 Tatsache, dass eine stationäre Massnahme für Erwachsene nach Art. 59 StGB in einem geschlosseneren Umfeld vollzogen werden kann, als dies bis anhin in dem für junge Delinquenten spezialisierten Arxhof der Fall war. Allein deswegen erscheint die (neue) stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht als offensichtlich besser geeignet. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die von der Vorinstanz angeordnete Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.