Beim Beschwerdeführer ist zweifelhaft, ob er für eine psychotherapeutische Einflussnahme überhaupt zugänglich ist. Die therapeutische Vorgehensweise, die dem Gutachter vorschwebt, ist zu vage und eher als gutgemeinter, hoffnungsvoller Therapieversuch einzustufen als unter die Kategorie «offensichtlich» besser geeignet im Sinne von Art. 62c Abs. 6 StGB zu subsumieren. Damit es ein Anwendungsfall dieser Bestimmung wäre, müssten die therapeutisch konkret zu erwartenden Vorteile der (neuen) stationären Behandlung im Rahmen von Art. 59 StGB gegenüber der bisherigen Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) auf der Hand liegen.