Damit die (neue) Massnahme geeignet ist, muss von ihr eine therapeutisch dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt, erwartet werden können (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Oder allgemeiner ausgedrückt: Das Mittel muss den Zweck fördern. Wie vorne dargelegt, muss in einer Konstellation wie der vorliegenden (direkte Umwandlung, keine Reststrafe) das in Betracht gezogene Mittel den Zweck offensichtlich besser fördern. Das ist nicht erfüllt. Beim Beschwerdeführer ist zweifelhaft, ob er für eine psychotherapeutische Einflussnahme überhaupt zugänglich ist.