(Gutachten, S. 157 f.). An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestätigte er, dass die Intelligenzminderung nicht und die kombinierte Persönlichkeitsstörung bis zu einem gewissen Grad behandelbar sei (Protokoll Hauptverhandlung, S. 14, Z. 24–26). Was die therapeutischen Aussichten anbelangt, so empfiehlt Dr. med. D.________ nebst der affektstabilisierenden und antipsychotischen Pharmakotherapie eine Verbesserung der Emotionsregulation und «– falls möglich –» eine verbesserte Mentalisierungsfähigkeit (Gutachten, S. 151).