Die Diagnosen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zur Frage, ob die diagnostizierten Störungen therapierbar sind, führte der Gutachter aus: «Höchstens teilweise. Einige wesentliche Anteile sind bis zu einem gewissen Grad vermutlich kontrollierbar bzw. therapierbar. [...] Jedoch zeigt auch die letzte neuropsychologische Abklärung, dass auch zukünftig höchstens mit kleinschrittigen Therapie- beziehungsweise Behandlungsfortschritten und kleinen Erfolgen im Aufbau von zusätzlichen (prosozialen) Verhaltensdispositionen gerechnet werden darf.» (Gutachten, S. 157 f.).