62c Abs. 6 StGB («offensichtlich») angelegt, andererseits gebietet es die Rechtsprechung aufgrund der fehlenden Reststrafe. Die so verlangte Deutlichkeit lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht erblicken: Der Gutachter, Dr. med. D.________, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen (impulsiven) sowie schizotypen Persönlichkeitsanteilen; zudem eine Intelligenzminderung (Gutachten vom 3. April 2017 [Vollzugsakten, Band 2, pag. 577 ff.; nachfolgend: Gutachten], S. 131). Die Diagnosen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.