November 2003 E. 4). Diese von der Praxis aufgestellten, verschärften Anforderungen an die Verhältnismässigkeit wirken sich selbstredend auch auf deren hier interessierenden Teilgehalt der Eignung der neu anzuordnenden Massnahme aus. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass in der vorliegenden Konstellation die Anforderungen an die Zielkonformität der neuen Massnahme im Vergleich zur umzuwandelnden alten Massnahme gewissermassen doppelt erhöht sind: Einerseits ist es im Wortlaut der gesetzlichen Ausnahmekonzeption von Art. 62c Abs. 6 StGB («offensichtlich») angelegt, andererseits gebietet es die Rechtsprechung aufgrund der fehlenden Reststrafe.