Des Weiteren zu berücksichtigen gilt es, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Reststrafe mehr ausstehend ist. Die Dauer des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs hat in seinem Fall die ursprünglich angeordnete und zugunsten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe bereits deutlich überstiegen. In sol-