In der Literatur werden als Anwendungsbeispiele genannt: Eine Suchttherapie in deren Verlauf sich eine schwere psychische Störung einstellt, mit der das Delikt zusammenhängt (TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 62c) oder der Umstand, dass eine psychische Störung unvorhergesehen akut wird, die nach einer anderen Behandlung verlangt (SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 239 f.).