62c Abs. 6 StGB (bei welcher eine vorgängige Aufhebung der ursprünglichen Massnahme nicht Voraussetzung ist) vorbehalten für Fälle, in denen die neue Massnahme unübersehbar, greifbar besser geeignet ist als die alte. Die neue Massnahme muss sowohl vom äusseren Rahmen als auch von der inhaltlichen Ausgestaltung (z.B. Spezialisierung/therapeutisches Angebot der anvisierten Institution) her augenscheinlich besser auf die Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnitten sein als dies im bisherigen Setting möglich war. In der Literatur werden als Anwendungsbeispiele genannt: