62c Abs. 6 StGB setzt voraus, dass die neue Massnahme offensichtlich besser geeignet ist, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Wie der Gesetzeswortlaut mit «offensichtlich» («manifestement», «manifestamente») zu erkennen gibt, ist die ausnahmsweise direkte Umwandlung in Art. 62c Abs. 6 StGB (bei welcher eine vorgängige Aufhebung der ursprünglichen Massnahme nicht Voraussetzung ist) vorbehalten für Fälle, in denen die neue Massnahme unübersehbar, greifbar besser geeignet ist als die alte.